§ 11 HG 2008/2009 - Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008/2009,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-25
(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 5 vom Hundert oder mehr als 500.000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 5 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.
(2) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung darf mit Zustimmung des Finanzministeriums in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Gesamtbaukosten und nicht mehr als 1.000.000 Euro betragen. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags.
(3) Unabhängig von Absatz 2 darf das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in etwaige Mehrkosten aufgrund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.
(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln des Einzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.