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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 HG 2008/2009 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008/2009,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-25

(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bewirtschaftet.

(2) Zu Lasten der bei Titel 1211 749.20 "Kosten für Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" und bei Titel 1216 741.01 "Zuweisungen an den BBL M-V für Landesbaumaßnahmen" veranschlagten Mittel dürfen Ausgaben für die Erstellung der nach § 54 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Unterlagen für Baumaßnahmen geleistet werden, wenn diese in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind.

(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.

(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht vom Finanzministerium gebilligt ist. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Abweichend von Satz 2 wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten.

(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitszeitkonten in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Zuführung an und die Entnahme aus der Rücklage "Arbeitszeitkonto" einzurichten sowie im Falle der Entnahme die Absetzung von den Ausgaben zuzulassen.

(8) Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind im Einzelplan 12 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird. Der Landtag ist halbjährlich zu unterrichten.

(9) In Kapiteln für Dienststellen und Einrichtungen, die aufgrund eines gesonderten Haushaltsvermerks der Budgetierung unterliegen, können übertragene Haushaltsreste über die zeitliche Beschränkung von § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus verfügbar bleiben. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 als erfüllt.

(10) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtagsverwaltungsabkommen abzuschließen, deren finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr noch nicht veranschlagt sind.