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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 17 HG 2008/2009 - Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008/2009,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-25

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderprogramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Sofern für das neue Ausbildungsjahr darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsangebots erforderlich werden, kann das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in notwendig werdende Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Landesmitteln einwilligen und die korrespondierenden Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) umsetzen. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50.000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Fonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen im Zusammenhang mit Aufgabenverlagerungen sowie zu Gunsten und zu Lasten des Kapitels 1216 "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die erfolgten Umsetzungen zu unterrichten.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsform- oder Organisationsänderungen in der Landesverwaltung, insbesondere bei der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesbetrieb "Landgestüt Redefin", dem Staatlichen Museum Schwerin sowie dem Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde vorzunehmen. Das Finanzministerium darf die notwendigen haushaltsneutralen Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vornehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im jeweiligen Einzelplan zu decken.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(9) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte und zum Betrieb des Zukunftszentrums Mensch-Natur-Technik-Wissenschaft (ZMTW) in Nieklitz zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.

(10) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zu Gunsten der Titel im Kapitel 1102 Maßnahmegruppe 02 "Kosten der Funktionalreform I" und des Titels 1102 613.02 "Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben" umzusetzen, wenn Aufgaben vom Land auf kommunale Aufgabenträger übertragen werden.