§ 15 HG 2008/2009 - Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008/2009,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-25
(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.
(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.
(3) Im Einzelplan 12 für das erste von zwei Haushaltsjahren eines Haushaltsplans veranschlagte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für das zweite Haushaltsjahr fort.