§ 14 HG 2008/2009 - Bürgschafts- und andere Verträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008/2009,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-25
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 750.000.000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Förderung mittelständischer Unternehmen
- 1.
Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
- 2.
Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften
bis zur Höhe von 434.400.000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der "Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung finanzieller Mittel aus dem Parteivermögen der DDR zur Aufstockung des Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" eine Rückzahlungsgarantie bis zur Höhe von 15.738.000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 18.500.000 Euro zu übernehmen
- 1.
zur Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, insbesondere durch Lückenbebauung in Sanierungsgebieten (§ 142 des Baugesetzbuchs) oder in Gebieten, die durch Erhaltungssatzung (§ 172 des Baugesetzbuchs) festgelegt sind, sowie von Wohnraum zur Selbstnutzung einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum,
- 3.
zur Schaffung von altengerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot durch zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen,
- 4.
für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung sowie
- 5.
zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 250.000.000 Euro zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
(6) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 140.000.000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(7) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.
(8) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird über Absatz 7 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166.000.000 Euro zu erteilen.
(9) Das Innenministerium wird ermächtigt, zu Gunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert worden ist), Freistellungen insgesamt bis zur Höhe von 7.000.000 Euro zu erteilen.
(10) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 163.000.000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zu Gunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.
(11) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 12.500.000 Euro zur Absicherung der den Kultureinrichtungen des Landes, seinen Stiftungen sowie von ihm institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften oder Rückbürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 405.000.000 Euro zu übernehmen.
(14) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 13 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.
(15) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 13 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 13 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(16) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 13 ist der Finanzausschuss des Landtags halbjährlich zu unterrichten.
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Justizministerium den Investor der Justizvollzugsanstalt Waldeck von Schadensbeseitigungen am Mietobjekt der Justizvollzugsanstalt Waldeck freizustellen, die durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt verursacht sind.