§ 10 HG 2008/2009 - Drittfinanzierte Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008/2009,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-25
(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk "künftig wegfallend" wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf für die Realisierung von Forschungsprojekten an den Hochschulen und dem Institut für Ostseeforschung außerhalb des Stellenplans befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche damit verbundene Personalaufwendungen einschließlich Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Die nach Satz 1 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse sind im Haushaltsplan des nächsten Jahres in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltskapiteln gesondert auszuweisen.