§ 18 HG 2008/2009 - Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2008/2009,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-25
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben
- 1.
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
- 2.
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutral Einnahme- und Ausgabeansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten, soweit dies infolge geänderter Transferwege im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung notwendig ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.