Versionsverlauf


  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 13 HG 2008/2009 - Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008/2009,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-25

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass in Landesdienststellen vorhandene Datenbestände und von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.