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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 HG 2008/2009 - Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008/2009,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-25

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.