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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 9 HG 2008/2009 - Personalausgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2008/2009,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-25

(1) Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.

(2) Der ab dem 1. Januar 2008 maßgebliche Besoldungsdurchschnitt wird aufgrund § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 70.543 Euro sowie für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.984 Euro festgesetzt.

(3) Zur Gewährung wettbewerbsfähiger Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes kann

  1. 1.

    der nach § 34 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebliche und bei Fortschreibung gemäß § 11 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90) geändert worden ist, bekannt gegebene Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes jährlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden

oder

  1. 2.

    der Vergaberahmen für Leistungsbezüge nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen erhöht werden.