Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

Vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 22)

(GVBl. II 16-3)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Endet die Wahlzeit eines gemeindlichen Ausländerbeirats nach dem November des Jahres 2001, so läuft seine darauf folgende Wahlperiode nur bis zum 30. November des Jahres 2005.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungtags im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.