Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 23 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Staatsanzeiger.

(2) 1Das Abstimmungsergebnis kann durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden. 2Der Antrag ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Staatsanzeiger zu stellen.