§ 17 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
(1) Im Volksentscheid wird über die Annahme oder Ablehnung des begehrten Gesetzes abgestimmt.
(2) Hat der Landtag den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf mit Änderungen angenommen, so ist im Volksentscheid darüber abzustimmen, ob das begehrte Gesetz an Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.
(3) Sind dem Landtag mehrere Volksbegehren über den gleichen Gegenstand unterbreitet worden und hat der Landtag einem der Begehren entsprochen, so ist über jeden anderen der begehrten Gesetzentwürfe ein Volksentscheid darüber herbeizuführen, ob er an die Stelle des vom Landtag beschlossenen Gesetzes treten soll.