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§ 12 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

(1) 1Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. 2Die Landesregierung prüft unverzüglich, ob dies der Fall ist.

(2) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl im Lande amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten.