§ 16 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
(1) 1Der Volksentscheid findet statt, wenn der Landtag den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf nicht unverändert zum Gesetz erhebt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Landtag nach Einspruch der Landesregierung (Artikel 119 der Verfassung) das Gesetz nicht binnen eines Monats seit Zugang der Einspruchsbegründung mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(2) 1Binnen zwei Wochen nach Verkündung eines Gesetzes, das nach der Unterbreitung eines Gesetzentwurfs auf Grund eines in einem rechtswirksamen Volksbegehren gestellten Vorlegungsverlangens ergangen ist, steht den Vertrauenspersonen das Recht der Anrufung des Staatsgerichtshofes zu. 2Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass das verkündete Gesetz mit dem dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf nicht übereinstimme.