§ 27 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
1Der Minister des Innern erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. 2Für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann er Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.