§ 26 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für das Volksbegehren und ihre Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last.
(2) Für die Erstattung der den Gemeinden und Kreiswahlleitern durch Volksbegehren und Volksentscheid entstehenden notwendigen Ausgaben gelten die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechend.