Versionsverlauf


  • ab 03.12.1997 (aktuelle Fassung)

§ 26 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

(1) Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für das Volksbegehren und ihre Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellern zur Last.

(2) Für die Erstattung der den Gemeinden und Kreiswahlleitern durch Volksbegehren und Volksentscheid entstehenden notwendigen Ausgaben gelten die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechend.