Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
Vom 16. Mai 1950 (GVBl. I S. 103)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769)
(GVBl. II 16-3)
(1) Endet die Wahlzeit eines gemeindlichen Ausländerbeirats nach dem November des Jahres 2001, so läuft seine darauf folgende Wahlperiode nur bis zum 30. November des Jahres 2005.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungtags im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungtags im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten das Hessische Kommunalwahlgesetz, die Hessische Gemeindeordnung und die Hessische Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort.