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§ 13 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

1Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens binnen sechs Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Staatsanzeiger. 2Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.