§ 13 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
1Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung spätestens binnen sechs Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Staatsanzeiger. 2Der Landeswahlleiter stellt es den Vertrauenspersonen zu.