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  • ab 05.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 21 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel,

  1. 1.
    als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  2. 2.
    keine Kennzeichnung enthält,
  3. 3.
    den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. 4.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
  5. 5.
    im Falle einer Abstimmung nach § 17 Abs. 3 mehrere mit "Ja" beantwortete Fragen enthält.