§ 21 VBegVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VBegVEG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel,
- 1.als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
- 5.im Falle einer Abstimmung nach § 17 Abs. 3 mehrere mit "Ja" beantwortete Fragen enthält.