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§ 9 VBegVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Redaktionelle Abkürzung
VBegVEG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-3

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. a)
    unleserlich oder unvollständig sind,
  2. b)
    von Personen stammen, die nach § 8 nicht eintragungsberechtigt gewesen sind,
  3. c)
    nicht in ordnungsgemäße Listen vorgenommen sind,
  4. d)
    nicht rechtzeitig vorgenommen worden sind.