§ 31 ThürRiStAG - Wählbarkeit und Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind. Präsidenten eines Gerichts sind nur als Mitglied nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wählbar.
(2) Der Vorsitzende und zwei Ersatzmitglieder werden abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 aus dem Kreis aller wählbaren Präsidenten eines Gerichts in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.