§ 23 ThürRiStAG - Ruhen der Mitgliedschaft; Ausschluss von der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Mitgliedschaft in einer Vertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.
(2) Ein Mitglied einer Vertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder wenn das Mitglied bereits im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit der Angelegenheit befasst war. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Vertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Vertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.