§ 6 AbgEG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Neben den Entschädigungen nach §§ 1 bis 4 erhalten als zusätzliche Aufwandsentschädigung
- a)
der Präsident des Landtags das Doppelte
- b)
die Vizepräsidenten das Einfache
- c)
der Vorsitzende der stärksten Oppositionsfraktion das Doppelte
- d)
die übrigen Fraktionsvorsitzenden das Eineinhalbfache
- e)
die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die Hälfte
- f)
die Ausschussvorsitzenden die Hälfte
der Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nach dem Stand vom 31. Dezember 1976 (787,39 EUR). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.