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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 8 AbgEG - Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Wer mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Landtags war, erhält ein Übergangsgeld, wenn er nicht wieder gewählt wird oder vorzeitig aus dem Landtag ausscheidet.

(2) Wer gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. e des Landeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.