§ 8 AbgEG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Wer mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Landtags war, erhält ein Übergangsgeld, wenn er nicht wieder gewählt wird oder vorzeitig aus dem Landtag ausscheidet.
(2) Wer gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. e des Landeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.