§ 12 AbgEG - Wegfall der Altersrente
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Wird ein früheres Mitglied des Landtags, das eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag gewählt, entfällt die Altersrente, solange es eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz bezieht. Scheidet das Mitglied wieder aus dem Landtag aus, bleibt der frühere Antrag auf Altersrente wirksam. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Landtag.