AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz

Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz
(Abgeordnetenentschädigungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

In der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81)

Zuletzt geändert durch § 142 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Freie Benutzung der Verkehrsmittel1
Aufwandsentschädigung2
Einkommensausfall2a
Unkostenbeitrag3
Tagegeld, Übernachtungskosten4
Teilbeträge5
6
Ständiger Ausschuss7
Übergangsgeld8
Höhe und Zahlung des Übergangsgeldes9
Altersrente10
Höhe der Altersrente11
Wegfall der Altersrente12
Zahlung bereits fälliger Leistungen beim Tode eines Mitglieds13
Zahlung eines Sterbegeldes beim Tode eines Mitglieds14
Witwenrente15
Höhe der Witwenrente16
Gegenseitige Anrechnung von Mandatsjahren16a
Doppelmandate17
Verlust der Entschädigungen18
Hilfskasse19
Fraktionszuschüsse20
Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten21
Abtretung, Pfändung, Verzicht22
Übergangsbestimmungen23
Ausführungsbestimmungen24
In-Kraft-Treten25

§ 1 AbgEG - Freie Benutzung der Verkehrsmittel

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Mitglieder des Landtags haben vom Tage der Feststellung ihrer Wahl für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden acht Tage, im Falle der Auflösung des Landtags bis zum Ablauf des achten Tages nach der Neuwahl, das Recht, alle Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz frei zu benutzen.

(2) Die aus der Benutzung eines Kraftwagens für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der verkehrsmäßig günstigsten D-Zug-Station der Deutschen Bundesbahn entstehenden Aufwendungen werden erstattet; die für die Kostenberechnung maßgebliche D-Zug-Station wird vom Präsidenten des Landtags unter Berücksichtigung der günstigsten Zugverbindung bestimmt.

(3) Für die sonstigen Aufwendungen aus der Benutzung eines Kraftwagens kann ein Pauschale gewährt werden, das sich aus einem Grundbetrag und einer Entfernungszulage zusammensetzt. Die Höhe der Entfernungszulage richtet sich nach der Entfernung zwischen der nach Absatz 2 bestimmten D-Zug-Station und dem Sitz des Landtags.

(4) Das Nähere über die Entschädigung nach Absatz 2 und das Pauschale nach Absatz 3 bestimmt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

§ 2 AbgEG - Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten vom Tage vor dem ersten Zusammentritt des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem ihre Abgeordneteneigenschaft erlischt, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.073,71 EUR. Abgeordnete, die nach dem ersten Zusammentritt des Landtags eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage ihres Eintritts an.

(2) Weibliche Abgeordnete, die kein eigenes Einkommen haben und denen ein Anspruch nach § 2a nicht zusteht, erhalten auf Antrag, wenn sie eine Familie zu betreuen haben, eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird auf volle 5,00 EUR aufgerundet; sie ist monatlich im Voraus zu zahlen. Gehört ein Abgeordneter dem Landtag während zwei aufeinander folgenden Wahlperioden an, so wird sie für den Monat des Übergangs zur neuen Wahlperiode nur einmal gezahlt.

§ 2a AbgEG - Einkommensausfall

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Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Mitglieder des Landtags, die ihr Einkommen überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen oder als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, erhalten auf Antrag zur Abgeltung des Einkommensausfalls ein Pauschale in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Der Ausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3 AbgEG - Unkostenbeitrag

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Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Zur Abgeltung von Unkosten, die in Ausübung des Mandats entstehen, erhalten die Mitglieder des Landtags für die Zeit, in der ihnen Aufwandsentschädigung nach § 2 zusteht, monatlich einen Unkostenbeitrag. § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.