§ 17 AbgEG - Doppelmandate
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Mitglieder des Landtags, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, erhalten die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen nicht. Tagegeld erhalten sie nur dann, wenn sie am gleichen Tage beim Deutschen Bundestag kein Tagegeld erhalten.