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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 17 AbgEG - Doppelmandate

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Mitglieder des Landtags, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, erhalten die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen nicht. Tagegeld erhalten sie nur dann, wenn sie am gleichen Tage beim Deutschen Bundestag kein Tagegeld erhalten.