§ 6 AbgEG - Sonstige Aufwandsentschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Präsident des Landtags erhält neben den Entschädigungen gemäß §§ 1 bis 4 eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des doppelten Betrages gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Die Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fraktionen und der Ausschüsse erhalten neben den Entschädigungen gemäß §§ 1 bis 4 eine Aufwandsentschädigung. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.