§ 6 AbgEG - Sonstige Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der Präsident des Landtags erhält neben den Entschädigungen gemäß §§ 1 bis 4 eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des doppelten Betrages gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Die Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fraktionen und der Ausschüsse erhalten neben den Entschädigungen gemäß §§ 1 bis 4 eine Aufwandsentschädigung. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.