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§ 21 AbgEG - Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Mitglieder des Landtags werden gegen Unfall versichert. Für den Ersatz von Schäden bei Gewaltakten gilt § 71 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.