§ 21 AbgEG - Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Mitglieder des Landtags werden gegen Unfall versichert. Für den Ersatz von Schäden bei Gewaltakten gilt § 71 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.