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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 7 AbgEG - Ständiger Ausschuss

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses (Zwischenausschuss) haben im Falle der Neuwahl des Landtags Anspruch auf die Leistungen gemäß § 1 bis zum Ablauf des achten Tages nach dem Tage des Zusammentritts des neugewählten Landtags, auf die Leistungen gemäß §§ 2 bis 4 bis zum Ende des Monats, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt.