§ 7 AbgEG - Ständiger Ausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses (Zwischenausschuss) haben im Falle der Neuwahl des Landtags Anspruch auf die Leistungen gemäß § 1 bis zum Ablauf des achten Tages nach dem Tage des Zusammentritts des neugewählten Landtags, auf die Leistungen gemäß §§ 2 bis 4 bis zum Ende des Monats, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt.