§ 22 AbgEG - Abtretung, Pfändung, Verzicht
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.
(2) Die Ansprüche auf Grund der §§ 1 bis 4, 6 bis 9, 13 und 14 dieses Gesetzes sind nicht pfändbar; ein Verzicht ist unzulässig.