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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 18 AbgEG - Verlust der Entschädigungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Mitglieder des Landtags, die gemäß der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen sind, verwirken bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages die Rechte aus den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes.