§ 18 AbgEG - Verlust der Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Mitglieder des Landtags, die gemäß der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen sind, verwirken bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages die Rechte aus den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes.