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  • ab 01.01.1969 (aktuelle Fassung)

§ 15 AbgEG - Witwenrente

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Stirbt ein Mitglied, das dem Landtag mindestens 4 Jahre angehört hat, so sind auf Antrag an Stelle des Betrages nach § 14 dem überlebenden Ehegatten eine Witwenrente sowie den ehelichen und den für ehelich erklärten Kindern des Mitglieds des Landtags und den von ihm an Kindes statt angenommenen Kindern Waisenrenten zu gewähren. Für die Berechnung der vierjährigen Frist gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von dem überlebenden Ehegatten schriftlich beim Präsidenten des Landtags zu stellen. Der Antrag gilt zugleich auch für die Waisen. Er kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Mitglieds des Landtags gestellt und nicht zurückgenommen werden. Lebt auch der Ehegatte nicht mehr, bestimmt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, der Präsident des Landtags, ob den Waisen das Sterbegeld oder Waisenrente zu gewähren sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein früheres Mitglied des Landtags, das die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllte, innerhalb der Antragsfrist nach § 10 Abs. 4 stirbt und den Antrag noch nicht gestellt hat. Für den überlebenden Ehegatten beginnt eine neue Antragsfrist mit dem Tode des früheren Mitglieds des Landtags.

(4) Stirbt ein früheres Mitglied des Landtags, das eine Altersrente schon erhalten hat, oder die Voraussetzungen dafür erfüllte und den Antrag gemäß § 10 Abs. 4 gestellt hat, so sind die in Absatz 1 genannten Renten auch ohne Antrag zu gewähren.