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§ 3 AbgEG - Unkostenbeitrag

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-1

Zur Abgeltung von Unkosten, die in Ausübung des Mandats entstehen, erhalten die Mitglieder des Landtags für die Zeit, in der ihnen Aufwandsentschädigung nach § 2 zusteht, monatlich einen Unkostenbeitrag. § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.