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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 30 ThürRiStAG - Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bei dem für Justiz zuständigen Ministerium errichtet.

(2) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    dem gewählten Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem,

  2. 2.

    fünf ständigen Mitgliedern, und zwar je eines aus jedem Gerichtszweig, das von den jeweiligen wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen ist, sowie

  3. 3.

    fünf von den jeweiligen wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichtszweigs gewählten nichtständigen Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört.

Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Der Präsidialrat ist

  1. 1.

    bei der Ernennung eines Richters, durch die diesem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, oder

  2. 2.

    bei Personalmaßnahmen in den Fällen des § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, der §§ 23, 31 oder 32 des Deutschen Richtergesetzes

zu beteiligen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt nur, soweit der von der Maßnahme betroffene Richter dies beantragt.