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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 43 ThürRiStAG - Gemeinsame Aufgaben von Richter- und Staatsanwaltsräten und Personalrat

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl ein Richterrat oder ein Staatsanwaltsrat als auch ein Personalrat beteiligt, entsendet die jeweilige Vertretung für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den jeweiligen Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats oder des Hauptstaatsanwaltsrats teil; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung entsandte Mitglieder des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats teil; Absatz 2 gilt entsprechend.