Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 83 BbgKVerf - Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 83 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.

(2) Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, den Einsatz der Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.