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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 79 BbgKVerf - Rücklagen, Rückstellungen (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 79 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.