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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 93 BbgKVerf - Eigenbetriebe (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon treten § 93 Absatz 1 und 4 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Für diese auf den Werksausschuss übertragenen Entscheidungszuständigkeiten findet § 28 Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Abweichend von § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei einem Eigenbetrieb mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertretungen enthält. § 41 Absatz 4 und § 44 Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die selbstständige Leitung des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Erklärungen, durch die die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtet werden soll, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 und sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 gilt entsprechend. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Aufgaben der Werkleitung wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.

(4) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe als Sondervermögen sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Die Vorschriften des § 62 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1, des § 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, des § 74 Absatz 1 und 2, des § 75 Absatz 1 bis 4 und der §§ 76 bis 78 sowie 86 bis 88 sind entsprechend anzuwenden. Für Eigenbetriebe sind Sonderkassen einzurichten, die mit der Gemeindekasse verbunden werden sollen; § 83 gilt entsprechend.

(5) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Absatz 3 und § 96 entsprechend.