Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 66 BbgKVerf - Haushaltsplan (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 66 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. 1.

    anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

  2. 2.

    entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

  3. 3.

    notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.