§ 84 BbgKVerf - Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 84 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Bei Gemeindestrukturänderungen können für den Übergang des Vermögens und der Schulden die Posten der Bilanz (Bilanzposten) des gemäß § 85 Absatz 2 aufzustellenden Jahresabschlusses auf die Gemeinden aufgeteilt und in Teilbilanzen erfasst werden. Die Teilbilanzen sind in einer gemeinsamen Bilanz zusammenzufügen. Auf die Prüfung der gemeinsamen Bilanz kann verzichtet werden.
(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 Bilanzposten fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Bilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im vierten der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.