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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 76 BbgKVerf - Investitionskredite, Verordnungsermächtigung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 76 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und deren Umschuldung aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bei Krediten für Umschuldungen ist der dafür vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Maßgebliches Kriterium für eine Genehmigung ist eine geordnete Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung, wenn

  1. 1.

    die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,

  2. 2.

    bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist und die Rechtsverordnung die Möglichkeit vorsieht, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können, oder

  3. 3.

    ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 68 Absatz 4 Satz 2 vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.