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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 77 BbgKVerf - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 77 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer dauernden Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Absatz 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

(4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein für Rechtsgeschäfte erteilen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. § 111 Absatz 3 bleibt unberührt.