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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 65 BbgKVerf - Haushaltssatzung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 65 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen

  1. 1.

    des Haushaltsplans gemäß § 66 unter Angabe

    1. a)

      des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),

    2. b)

      des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),

  2. 2.

    des Jahres des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2,

  3. 3.

    der Steuerhebesätze, sofern diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind,

  4. 4.

    der gemäß § 75 vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  5. 5.

    der gemäß § 76 vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),

  6. 6.

    der Erheblichkeitsgrenzen, ab denen gemäß § 70 Absatz 2 eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist,

  7. 7.

    der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden,

  8. 8.

    der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, und

  9. 9.

    der Wertgrenze, ab der gemäß § 72 Absatz 1 Satz 3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich anzusehen sind.

Sie kann weitere haushaltsrechtliche Regelungen enthalten.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragshaushaltssatzung keine Anwendung. § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.