§ 68 BbgKVerf - Haushaltssicherungskonzept (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 68 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Ist der Ergebnishaushalt gemäß § 62 Absatz 6 im Haushaltsjahr trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten sowie der Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht ausgeglichen, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zulassen, wenn die Fehlbeträge nicht erheblich sind.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen.
(3) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die Fehlbeträge abgebaut werden und das Entstehen neuer Fehlbeträge in künftigen Jahren vermieden wird. Das Jahr des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs ist anzugeben und in der Haushaltssatzung festzusetzen. Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum jährlich fortzuschreiben. Über die Umsetzung und den Erfolg der Maßnahmen im Vorjahr ist ein Bericht dem Haushaltssicherungskonzept beizufügen.
(4) Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.