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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 80 BbgKVerf - Jahresabschluss, Entlastung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 80 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen, soweit durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. 1.

    der Bilanz

  2. 2.

    der Ergebnisrechnung,

  3. 3.

    der Finanzrechnung und

  4. 4.

    den Teilrechnungen.

Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Anhang

  2. 2.

    die Anlagenübersicht,

  3. 3.

    die Forderungsübersicht,

  4. 4.

    die Verbindlichkeitenübersicht,

  5. 5.

    der Lagebericht und

  6. 6.

    der Beteiligungsbericht.

(3) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu. Die Kämmerin oder der Kämmerer legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und die Beschlüsse nach Satz 1 sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltes ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt entsteht oder die Fehlbeträge höher sind als die im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesenen Fehlbeträge, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.