§ 81 BbgKVerf - Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 81 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
- 1.
der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde gemäß § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches beherrschend oder gemäß § 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches mindestens maßgeblich beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,
- 2.
anderer Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und
- 3.
der Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.
(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.
(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:
- 1.
der Gesamtbilanz,
- 2.
der Gesamtergebnisrechnung und
- 3.
der Gesamtfinanzrechnung.
Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Gesamtanhang,
- 2.
die Gesamtanlagenübersicht,
- 3.
die Gesamtforderungsübersicht,
- 4.
die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
- 5.
der Konsolidierungsbericht.
(5) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zu. Sie oder er legt den geprüften Gesamtabschluss der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.
(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 30. Juni des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(7) Der Beschluss über den Gesamtabschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Beschluss nach Satz 1, der Gesamtabschluss mit seinen Anlagen und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- oder Gesamtfinanzlage der Gemeinde haben oder haben können, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Auswirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.
(9) Die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet wird, oder abweichend von den Absätzen 1 bis 4 eigene Vorgaben zur Art und Umfang der Aufstellung beschließen.