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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 24 ThürRiStAG - Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Vertretung aus, wenn es sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert. § 22 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Niederlegung aus wichtigem Grund entsprechend.