§ 26 ThürRiStAG - Kosten und Sachaufwand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Kosten, die durch die Wahl und im Rahmen der Tätigkeit der Vertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Vertretungen gebildet oder der sie zugeordnet sind. Die Dienststelle hat in dem erforderlichen Umfang dienstliche Einrichtungen und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(2) Mitglieder der Vertretungen und des Wahlvorstandes erhalten für Reisen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes.